Definitionen: Berufhaftpflicht für Ärzte
Infos
Rund um das Thema "Arzthaftpflicht"
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Ambulantes Operieren
Definition „operative Eingriffe / ambulantes Operieren“
Operative Eingriffe sind diagnostische und/oder therapeutische Maßnahmen, die sowohl durch konventionelle schnittchirurgische Verfahren als auch mittels minimal-invasiver Techniken ausgeführt werden. Bei der minimal-invasiven Chirurgie (MIC) wird mittels ärztlichen Instrumentariums (z. B. Endoskop, Katheter, Laser) in den Körper des Menschen eingedrungen sowie in die körperliche Substanz eingegriffen. Dies geschieht sowohl unter Ausnutzung der natürlichen Körperöffnungen als auch durch künstlich geschaffene Zugänge. Der Eingriff kann zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken erfolgen.
Unter den Begriff ambulantes Operieren fallen operative Eingriffe, bei denen die Patienten sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses, der Klinik oder der Praxis verbringen, in welcher der Eingriff vorgenommen wurde.
Folgende Tätigkeiten gelten nicht als operative Eingriffe, sondern als konservative Behandlung:
• das Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken
• das Legen von Blasenkathetern über die Harnwege
• das Legen von peripheren Venenkathetern und die Verabreichung von Infusionen
• Warzenentfernung
• Entfernen von Fuß- und Fingernägeln
• Wundversorgung
• Abszessbehandlung
• Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur Diagnostik)
• Entfernung von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulsten / kleinen Tumoren direkt unter der Haut
• das Setzen von Injektionen als Therapie
[subkutan (s.c.), intrakutan (i.c.), intramuskulär (i.m.), intravenös (i.v.), intraarteriell (i.a.)]
Zu bestimmten Fachgebieten (beispielsweise Gynäkologie, Innere Medizin, Chirurgie/Orthopädie und Unfallchirurgie, Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde) gibt es Ergänzungen - detaillierte Beschreibungen - siehe jeweiliges Fachgebiet.
Bei bestimmten Fachgebieten, die originär operativ tätig sind (beispielsweise Augenheilkunde, Dermatologie, Urologie), wird ausschließlich die Tarifierung „ambulant“ angeboten, diese schließt eine operative Tätigkeit mit ein.
Dienstliche Tätigkeit
Definition „Dienstliche Tätigkeit“
Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ärztlichen Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt, in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis oder bei Behörden. Mitversichert gilt im Rahmen der dienstlichen Deckung auch eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit (Ansprüche, die auf fehlerhaften Unterlagen sowie falscher Übermittlung von Lehrinhalten basieren, sind jedoch ausgeschlossen), die Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Heilbehandlungsarzt (H-Arzt) sowie als Assistenzarzt, der sich in der Ausbildung zum Facharzt befindet. Für Assistenzärzte, die sich in Ausbildung zum Facharzt befinden, besteht im Namen der Deckung der dienstlichen Tätigkeit auch Versicherungsschutz für eine geburtshelfende Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber sowie die Befriedigung von Ansprüchen (Regress) des Arbeitgebers.
Durchgangsarzt
Durchgangsarzt (D-Arzt und H-Arzt)
Das Durchgangsarztverfahren (kurz D-Arzt-Verfahren) regelt die Behandlung und Abrechnung eines Arbeitsunfalls in Deutschland. Es kommt also nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung übernimmt.
Ein Durchgangsarzt ist ein Facharzt, der von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten hat. Der D-Arzt soll als Quasi-Vertreter der Unfallversicherung das gesamte Heilverfahren steuern, er ist also von der Erstversorgung über die Rehabilitation bis hin zur Festlegung von Entschädigungsleistungen koordinierend tätig. In Deutschland gibt es ca. 3.500 zugelassene Durchgangsärzte. Teilweise wird der Arzt hierbei hoheitlich tätig (Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht); hierfür haftet die Berufsgenossenschaft. Die Deckung über den Berufshaftpflichtvertrag umfasst ausschließlich Ansprüche privatrechtlichen Inhalts.
Die Mitversicherung der D-Arzttätigkeit ist automatisch ohne besonderen Einschluss oder Nennung im Vertrag gegeben.
Der H-Arzt darf in den Fällen behandeln, in denen ein nicht zugelassener Arzt den Patienten an den D-Arzt überweisen muss. (Arbeits- unfähigkeit mehr als 1 Tag, Behandlungsdauer länger als 1 Woche). Der H-Arzt ist nicht mit der Steuerung der Heilbehandlung beauftragt, sondern nimmt nur passiv daran teil. Er darf nur die Patienten behandeln, die seine Praxis aufsuchen. Der H-Arzt muss unfallmedizinische Kenntnisse nachweisen können. Die Zulassung ist für Ärzte gedacht, die nicht die strengen Anforderungen der D-Ärzte erfüllen, aber viele Patienten mit Arbeitsunfällen behandeln.
Die H-Arzttätigkeit ist bei allen niedergelassenen Ärzten, die diese Voraussetzungen erfüllen, mitversichert.
Honorarärzte
Honorarärztliche Tätigkeit
Honorarärzte sind Ärzte, die ohne vertragsärztliche Zulassung oder eigene Praxis gegen ein vereinbartes Honorar (z. B. Stundensatz) in der stationären und/oder ambulanten Versorgung tätig sind. Honorarärzte können in Kliniken, Praxen, MVZ, Institutionen, bei Rettungsdienstorganisationen u. v. m., meist zeitlich begrenzt, für einen Auftraggeber ärztlich tätig sein.
Die Ausübung einer honorarärztlichen Tätigkeit ist auch neben einem bestehenden (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis möglich. Dabei wird der Honorararzt nicht Vertragspartner des Patienten, der Behandlungsvertrag wird mit dem Auftraggeber geschlossen, dem auch die vertragliche Haftung obliegt.
Die Beitragsberechnung wird von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich gehandhabt:
Alte Leipziger:
Beitrag unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
Generali:
Beitrag abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses [auf Anfrage]
HDI:
- bis 30 Tage im Jahr: 25% des Jahresbeitrag
- bis 60 Tage im Jahr: 35% des Jahresbeitrag
- bis 120 Tage im Jahr: 60% des Jahresbeitrag
- über 120 Tage im Jahr: 100% des Jahresbeitrag
Konservative Eingriffe
Als konservative Eingriffe gelten:
- Blutabnahmen
- Setzen von Spritzen als Therapie
- Setzen von Blasenkathetern
- Warzenentfernung
- Entfernen von Fuß- u. Fingernägel
- Wundversorgung
- Abszessbehandlung
- Abstriche
- Entfernen von Muttermalen und oberflächlichen Geschwulste
- Entfernen kleiner Tumore direkt unter der Haut
Nicht versicherbar
Generell über diese Tarife nicht versicherbar sind:
- Brustkorrekturen
- Liposuktionsbehandlungen
- Bauchdeckenplastik
- Gesäß- u. Reithosenplastik
- Perative Komplett-Face-Liftings